1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss,

c) durch Tod,

d) durch Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhalten einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich. Er muss nachweislich an die Geschäftsstelle oder den zuständigen Abteilungsleiter erklärt werden. Bei minderjährigen Mitgliedern muss die Austrittserklärung sowohl vom schreibkundigen Mitglied als auch von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

Der Vereinsvorstand kann Ausnahmen hinsichtlich der Fristeinhaltung genehmigen. Das Gleiche gilt auch für die Mindestmitgliedschaft.

3. Die einzelnen Abteilungen können für ihren Bereich für den Austritt andere Zeitpunkte vereinbaren. Diese sind vom Vorstand zu genehmigen.

4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) wegen Verstoßes gegen die Vereinsdisziplin oder groben unsportlichen Verhaltens,

c) wegen Schädigung des Ansehens des Vereins,

d) wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

e) wegen unehrenhafter Handlungen,

f) wegen grober Missachtung der Anordnungen der Organe des Vereins oder der Abteilungsleiter,

g) wegen Nichtzahlung der Beiträge nach vorheriger Abmahnung.

Dabei ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren.

5. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung nachweisbar mitzuteilen. Es kann dagegen mit einer Frist von 21 Tagen nach Absenden des Bescheids schriftlich beim Sportrat Berufung einlegen. Der Einspruch muss am 21. Tag in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Sportrat entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Einspruchs über die Berufung endgültig.