Mitgliedschaft2024-03-06T10:51:18+01:00
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FAQS zur Mitgliedschaft

Wie lange beträgt die Mindestmitgliedschaft?2023-02-20T14:16:53+01:00

Die Mitgliedsschaft beträgt mindestens 6 Monate.

 

Welche Sportarten gibt es beim Post-SV?2023-02-20T14:16:37+01:00

Informationen über die einzelnen Sportarten erhalten Sie auf unseren Seiten der Sportarten. Bei weiteren Fragen zu den Sportarten wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Abteilungsleiter, diese können Ihnen beim organisatorischen Ablauf weiterhelfen.

 

Woher erhalte ich Informationen zu den Vertragsangelegenheiten?2023-02-20T14:16:13+01:00

Bitten wenden Sie sich direkt an die Geschäftsstelle.

Woher erhalte ich einen Mitgliedsantrag?2023-02-24T18:59:48+01:00

Einen Antrag auf Mitgliedschaft erhalten Sie bei unseren Übungsleitern, in unserer Geschäftsstelle,

Post-Sportverein Düsseldorf, Dreherstr. 213a, 40625 Düsseldorf

oder in unserem Downloadbereich. Sie können diesen dann ausdrucken, ausfüllen und beim jeweiligen Übungs-/bzw. Abteilungsleiter einreichen.

Wo finde ich Informationen über die Mitgliedsbeiträge?2023-02-24T19:00:46+01:00

Die Mitgliedsbeiträge werden vierteljährlich per Lastschrift eingezogen. Sie sind im voraus fällig.

Fälligkeitstermine: 01.02 / 01.05 / 01.08 / 01.11 oder am darauf folgenden Werktag.

In der Tennisabteilung sind diese jährlich ab dem 01.02. fällig.

Mitglieder die nicht am Lastschrifteinzug teilnehmen, werden auf Grund des organisatorischen

manuellen Aufwandes mit 15,00 € pro Buchung belastet.

Wann endet meine Mitgliedschaft?2023-02-21T15:17:32+01:00

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt,

b) durch Ausschluss,

c) durch Tod,

d) durch Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.

2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhalten einer Kündigungsfrist von sechs Wochen möglich. Er muss nachweislich an die Geschäftsstelle oder den zuständigen Abteilungsleiter erklärt werden. Bei minderjährigen Mitgliedern muss die Austrittserklärung sowohl vom schreibkundigen Mitglied als auch von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

Der Vereinsvorstand kann Ausnahmen hinsichtlich der Fristeinhaltung genehmigen. Das Gleiche gilt auch für die Mindestmitgliedschaft.

3. Die einzelnen Abteilungen können für ihren Bereich für den Austritt andere Zeitpunkte vereinbaren. Diese sind vom Vorstand zu genehmigen.

4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,

b) wegen Verstoßes gegen die Vereinsdisziplin oder groben unsportlichen Verhaltens,

c) wegen Schädigung des Ansehens des Vereins,

d) wegen schweren oder wiederholten Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

e) wegen unehrenhafter Handlungen,

f) wegen grober Missachtung der Anordnungen der Organe des Vereins oder der Abteilungsleiter,

g) wegen Nichtzahlung der Beiträge nach vorheriger Abmahnung.

Dabei ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren.

5. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung nachweisbar mitzuteilen. Es kann dagegen mit einer Frist von 21 Tagen nach Absenden des Bescheids schriftlich beim Sportrat Berufung einlegen. Der Einspruch muss am 21. Tag in der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Sportrat entscheidet innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Einspruchs über die Berufung endgültig.

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